bloss 60 % betragen würde. Damals arbeitete der Beklagte aber in einem 80 %-Pensum. Es rechtfertigt sich, diesem Umstand bei der Überschusszuweisung Rechnung zu tragen, indem dem Beklagten der Überschuss der Phase 3 (1. Juli 2023 bis 31. August 2023) von Fr. 360.00 gänzlich belassen wird. Der Überschuss der Phase 1 (1. Juli 2022 bis 14. März 2023) von Fr. 430.00 ist den Parteien und dem Sohn C. nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen zuzuweisen, d.h. den Parteien mit je rund Fr. 170.00 und C. mit Fr. 90.00.