Die schematische Plafonierung des Überschussanteils der Kinder auf 50 % ihres Barbedarfs (ohne Fremdbetreuungskosten) gemäss Ziff. 2.3.1 der seit 1. Januar 2023 nicht mehr in Kraft stehenden Version der Unterhaltsempfehlungen wird unter der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr geduldet (vgl. BGE 5A_52/2021 Erw. 4.2 und 7.3.1 [Entscheid vom 25. Oktober 2021]). Gemäss Bundesgericht ist jedoch bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 Erw. 7.3, 147 III 293 Erw. 4.4 a.E.; BGE 5A_491/2020 Erw.