6.4. 6.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Regel der Aufteilung des Überschusses auf die Eltern und Kinder "nach grossen und kleinen Köpfen", d.h. den Kindern wird im Vergleich zu den Eltern ein halber Überschussanteil zugesprochen (Erw. 3.1 oben). Davon kann jedoch abgewichen werden; insbesondere können - was den Ehegattenunterhalt betrifft - "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 Erw. 7.3 i.f.). Die schematische Plafonierung des Überschussanteils der Kinder auf 50 % ihres Barbedarfs (ohne Fremdbetreuungskosten) gemäss Ziff.