5.3. 5.3.1. Die in T. wohnhafte Klägerin (Konfession: [...]) hat zunächst ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), den Ehegattenunterhalt sowie die Kinderalimente inkl. Ausbildungszulagen (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Für die approximative Steuerberechnung ist von geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen. Der in R. wohnhafte Beklagte (Konfession: [...]) kann den Ehegat- ten- und den Kinderunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG). Die Klägerin kann den Kinderabzug von Fr. 7'000.00 (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG i.V.m. § 27 StV) vornehmen.