5.2.3. Soweit der Beklagte der Klägerin in der Phase 1 (d.h. bis zur alternierenden Obhut am 15. März 2023; vgl. Erw. 3.3 oben) keine Steuern zugestehen will, weist diese zu Recht darauf hin, dass der Beklagte nicht aufzeigt, inwiefern die seiner Meinung nach ungerechtfertigte superprovisorische Verfügung vom 24. Juni 2022 (die Vorinstanz habe aufgrund der gegen Treu und Glauben verstossenden "falschen Angaben" der Klägerin superprovisorisch eine dem Kindswohl widersprechende Betreuungsregelung getroffen und zu hohe Alimente zugesprochen [vgl. Berufung, S. 4 f., S. 11]) den angefochtenen Entscheid in unzulässiger Weise beeinflusst haben soll (vgl. Berufungsantwort, S. 4).