5.2.2. Wenn es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, welches die Steuern umfasst (Erw. 3.1 oben). In den Phasen 2 (14. März 2023 bis 30. Juni 2023) und 3 (1. Juli 2023 bis 31. August 2023) reichen die Mittel der Parteien nicht aus, um die allseitigen (vollständigen) Steuern (vgl. Erw. 5.3 unten) zu berücksichtigen (vgl. Erw. 6.3 unten). In Phase 2 verbleibt nur ein marginaler Überschuss von Fr. 5.00 (Fr. 6'600.00 + Fr. 1'400.00 – Fr. 3'142.00 – Fr. 4'047.00 – Fr. 806.00; vgl. Erw. 6.3 unten), der dem Beklagten zu belassen ist.