In Phase 1 rechnet der Beklagte bei der Klägerin aufgrund des höheren Einkommens, welches er ihr anrechnen will (vgl. Erw. 4.1 Abs. 2 oben), mit höheren Steuern von Fr. 400.00, wovon Fr. 50.00 auf C. entfielen (Berufung, S. 10). In den weiteren Phasen veranschlagt er - unkommentiert von den Beträgen gemäss Vorinstanz abweichend – andere Steuerbeträge (bei ihm Fr. 500.00, bei der Klägerin Fr. 400.00 resp. Fr. 600.00 in Phase 4). Damit setzt er sich zwar überhaupt nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- - 26 -