Auf eine Ausscheidung eines Steueranteils von C. könne verzichtet werden. Phase 4: Werde die Klägerin nach dem Steuertarif der Gemeinde T. Tarif B (mit Kindern) besteuert, resultiere "unter Berücksichtigung der Berufsauslagen", der durch die Klägerin "zu versteuernden Kinderzulagen und Unterhaltsbeiträge sowie dem Pauschalabzug für die Versicherungsprämien und das Kind" ein monatlicher Steuerbetrag von gerundet Fr. 370.00. Unter Berücksichtigung der Ausscheidung eines Betrags von C. seien ihr gerundet Fr. 280.00 anzurechnen. Aufgrund der Herabsetzung des Mietzinses bestehe die Möglichkeit, dass der Beklagte nicht länger in R. wohnen werde.