"Unter Berücksichtigung seines Einkommens, der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge, den üblichen Abzügen für die Berufsauslagen und Versicherungsprämien" seien dem Beklagten Steuern von monatlich Fr. 560.00 anzurechnen. In Phase 2 konnten wegen des Mankos keine Steuern berücksichtigt werden. Phase 3: Es könne wieder ein Steueranteil berücksichtigt werden. Da die finanziellen Verhältnisse der Parteien aber knapper seien, könnten keine vollen Steueranteile, sondern je nur Pausschalen von Fr. 150.00 pro Partei berücksichtigt werden.