B (mit Kindern) besteuert, resultiere "unter Berücksichtigung der Berufsauslagen", der durch die Klägerin "zu versteuernden Kinderzulagen und Unterhaltsbeiträge sowie dem Pauschalabzug für die Versicherungsprämien und das Kind" ein monatlicher Steuerbetrag von gerundet Fr. 180.00, wobei ihr unter Berücksichtigung der Ausscheidung eines Betrags von C. Fr. 150.00 anzurechnen seien. Der Beklagte sei in R. wohnhaft und nach dem Tarif A (alleinstehend) zu besteuern. "Unter Berücksichtigung seines Einkommens, der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge, den üblichen Abzügen für die Berufsauslagen und Versicherungsprämien" seien dem Beklagten Steuern von monatlich Fr. 560.00 anzurechnen.