5. 5.1. Zu den Arbeitswegkosten des Beklagten (Fr. 27.00) erwog die Vorinstanz (Urteil, S. 38), es sei ihm möglich und zumutbar, mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit zu gelangen. Davon scheine dieser selbst auszugehen, wenn er seine Arbeitswegkosten auf Fr. 27.00 pro Monat für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs beziffere. Der Beklagte wendet in seiner Berufung glaubhaft ein, dass es sich bei der Bezifferung seiner Arbeitswegkosten in der Klageantwort um einen Tippfehler handelt resp. dass er Fr. 270.00 gemeint hat. Der Beklagte benötigt für seinen Arbeitsweg (von R. nach S.) einen Z-Pass (A-Welle/ZVV) für vier Zonen;