zur Regel", sui generis 2021, S. 197 ff.). D.h. die alternierende Obhut steht stets "im Raum". Soweit der Beklagte Einkommen aus einer über das Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote erzielt, kann dieser Besonderheit im Sinne einer "Bündelung der Ermessensbetätigung" (erst) bei der Überschussverteilung Rechnung getragen werden (vgl. Erw. 3.1 oben und Erw. 6.4.1 unten), weil bei Ermittlung des für die Unterhaltsbestimmung relevanten Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Erwerbseinkommen etc. einzubeziehen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.1; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Mai 2022 [ZSU.2022.17], Erw. 6.3.2.1 Abs. 2).