Dies würde bedeuten, den Ausnahmefall – die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ohne Einräumung einer Übergangsfrist – quasi zur Regel zu machen, sieht doch Art. 298 Abs. 2ter ZGB generell vor, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Das Bundesgericht hat in BGE 5A_367/2020 und BGE 5A_629/2019 die alternierende Obhut zum Ausgangspunkt in Betreuungsfragen gemacht. Von ihr darf nur abgewichen werden, wenn konkrete Gründe gegen sie und für eine andere Betreuungslösung sprechen (vgl. zum Ganzen: W IDRIG, "Das Bundesgericht erhebt die alternierende Obhut