wobei ihr gleichzeitig ausreichend Zeit bleiben müsse, um beim Scheitern dieser Bemühungen eine Festanstellung für einen Teil der Stellenprozente zu finden. Mit diesen schlüssigen Erwägungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufung nicht substantiiert auseinander (vgl. Erw. 1.1 oben). Er stellt sich im Wesentlichen nur auf den Standpunkt, dass die Klägerin ihre Arbeitsbemühungen schon früher hätte intensivieren müssen (was sie nicht - 21 -