So führte sie aus, dass a) sich die Parteien auf die Selbständigkeit der Klägerin verständigt gehabt hätten (was unbestritten geblieben ist) und sie deshalb Anspruch darauf habe, diese Tätigkeit weiterhin fortzusetzen resp. ihr Pensum als selbständig Erwerbende zu erhöhen, dass b) sich gemäss Klägerin die Suche nach Neukunden seit der Pandemie schwierig gestalte und aktive Werbung erfordere, dass c) sie ihr Pensum aufgrund des Schulstufenmodells bis Ende Sommer 2023 sowieso aufstocken müsse, und dass d) die Klägerin ausreichend Zeit haben müsse, ernsthafte Bemühungen für die Akquise von Neukunden, z.B. Altersheime oder Privatkunden, anzustrengen,