Warum der Klägerin sodann eine Übergangsfrist bis Ende August 2023 eingeräumt wurde, hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet. So führte sie aus, dass a) sich die Parteien auf die Selbständigkeit der Klägerin verständigt gehabt hätten (was unbestritten geblieben ist) und sie deshalb Anspruch darauf habe, diese Tätigkeit weiterhin fortzusetzen resp.