4.1 Abs. 1 oben). Soweit der Beklagte sich in den Phasen 2 und 3 (ab "alternierender Obhut" bis 31. August 2023) im Vergleich zur Klägerin ungleich behandelt fühlt, weil dieser nur ein 40 %- Pensum zugemutet werde (Berufung, S. 4), ändert dies nichts daran, dass der Klägerin rückwirkend kein hypothetisches resp. kein höheres als das effektiv erzielte Einkommen (vgl. Erw. 4.2.3 oben) anzurechnen ist. Warum der Klägerin sodann eine Übergangsfrist bis Ende August 2023 eingeräumt wurde, hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet.