2.1.3 oben) erhöht sich damit das zumutbare Pensum entsprechend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die zumutbare Tätigkeit an den betreuungsfreien Tagen je 20 %, an den Tagen mit Betreuungszeiten je 10 % (vgl. BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.3). Bis und mit 31. August 2023 (in den Phasen 2 und 3) beträgt damit das zumutbare Arbeitspensum bei der Klägerin 40 % (2x 20 %) und beim Beklagten 60 % (3x 20 %), und ab dem 1. September 2023 beträgt es bei der Klägerin 70 % (2x 20 % + 3x 10 %) und beim Beklagten 80 % (3x 20 % + 2x 10 %). Ab dem 1. September 2023 (Phase 4) geht der angefochtene Entscheid bei den Parteien von entsprechenden Pensen aus (vgl. Erw. 4.1 Abs. 1 oben).