5.3.3 und 5.3.4]) zumutbar, nachdem besondere, aus C. Kindeswohl fliessende Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz von den Parteien nicht behauptet wurden und auch nicht ersichtlich wären. Aufgrund der vorliegend angeordneten alternierenden Obhut ist an den betreuungsfreien Tagen jedoch eine Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Unter Berücksichtigung der alternierenden Obhut im Verhältnis von gerundet 60 % (Klägerin) zu 40 % (Beklagter) (vgl. Erw. 2.1.3 oben) erhöht sich damit das zumutbare Pensum entsprechend.