August, in den Kindergarten ein und werden damit schulpflichtig (§ 4 Abs. 2 Schulgesetz). C. tritt, was unbestritten ist, per 1. September 2023 in den Kindergarten ein. Beiden Parteien wäre damit - wären sie jeweils die Hauptbetreuungsperson – in Anwendung des Schulstufenmodells bis 31. August 2023 keine Erwerbstätigkeit (also 0 %) und ab dem 1. September 2023 eine Erwerbstätigkeit von 50 % (entsprechend 10 % eines Wochenpensums an einem Werktag [vgl. die entsprechende Berechnungsweise in BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.3 und 5.3.4])