3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1). Dass die Klägerin, wie der Beklagte behauptet, ihr Einkommen geradezu in Schädigungsabsicht reduziert hätte, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (BGE 143 III 233 Erw. 3.4), ist weder dargetan noch ersichtlich. Für eine solche Annahme fehlt es vorliegend an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (vgl. BGE 5A_403/2019 Erw. 4.3.2). Es ist damit zum Vornherein nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.