Bei der Bestimmung des Einkommens selbständig Erwerbender könne nicht auf einzelne Tagesumsätze abgestellt werden. Die Gewinne der letzten Jahre seien den vom Beklagten mitunterzeichneten Steuererklärungen der Parteien zu entnehmen. Sie habe nie ausgesagt, sie habe seit 2018 nie mehr als Fr. 1'000.00 verdient; sie sei das gar nicht gefragt worden. Sie habe sodann klargestellt, dass die damals noch möglichen (wenngleich schon dannzumal überdurchschnittlichen) Tagesumsätze leider seit der Pandemie nicht mehr möglich seien. Die Angaben in ihrer Buchhaltung seien nicht gefälscht. Sie stammten aus der Zeit des Zusammenlebens; sie habe kein Motiv gehabt, sie damals zu "frisieren".