Soweit ersichtlich beziehe sich der Beklagte auf die von ihm eingereichten Kassabücher aus den Jahren 2017 bis 2021. Bei diesen Beträgen handle es sich aber um die Bruttoeinnahmen. Zudem seien die Umsätze "in den meisten Fällen" nicht an ein und demselben Tag erzielt worden, sondern sie seien jeweils an einem Tag fakturiert worden ("Rechnung"). Aus den Kassabüchern gehe klar hervor, dass der durchschnittliche Tagesumsatz weit tiefer gewesen sei, als vom Beklagten geltend gemacht. Bei der Bestimmung des Einkommens selbständig Erwerbender könne nicht auf einzelne Tagesumsätze abgestellt werden.