Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten. Der durchschnittliche Tagesumsatz sei nicht Fr. 1'000.00 gewesen. Sie habe ausgesagt, dass sie vor C. Geburt mal an einem Tag Fr. 1'000.00 habe verdienen können; sie habe jedoch darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit heute nicht mehr gegeben sei. Und sie habe erklärt, dass das nur einmal pro Woche möglich gewesen sei, weil sie in einem Altersheim gleich 9 bis 10 Kunden an einem Tag habe behandeln können. Die behaupteten Tageseinnahmen seien durch nichts belegt. Soweit ersichtlich beziehe sich der Beklagte auf die von ihm eingereichten Kassabücher aus den Jahren 2017 bis 2021.