Da die Parteien die alternierende Obhut vereinbart hätten resp. weil diese zumindest im Raum gestanden habe, habe die Klägerin gewusst, dass sie ab der Trennung mehr Zeit für die Arbeit habe und mehr verdienen müsse. Sie habe aber keine Anstrengungen unternommen, was ihre Buchhaltung 2022 und ihre Aussage, wonach sie "bis jetzt keine Werbung" gemacht habe und sich erst im Sommer 2023 im Hinblick auf C. Einschulung aktiv um mehr Einnahmen kümmern wolle, bestätigten. Beim Start ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Mai 2016 sei es der Klägerin innert weniger Monate möglich gewesen, Kunden zu gewinnen und deren Anzahl und damit ihre Einnahmen stets zu erhöhen.