Ausgehend von möglichen Tageseinnahmen von ca. Fr. 1'000.00 und durchschnittlichen Tageseinnahmen von Fr. 707.00 (so im Jahr 2019, mit einem 25 %- Pensum) sei von Tagesnettoeinnahmen von mindestens Fr. 600.00 auszugehen. Entsprechend könne die Klägerin in einem 20 %-Pensum monatlich Fr. 2'400.00 verdienen. Dieses Einkommen sei ihr in Phase 1 anzurechnen. Ab Phase 2 sei der Klägerin für das ihr gemäss Vorinstanz (grundsätzlich) zumutbare 40 %-Pensum ein (hochgerechnetes) Nettoeinkommen von Fr. 4'800.00 (2x Fr. 2'400.00) anrechnen. Da die Parteien die alternierende Obhut vereinbart hätten resp.