auf Fr. 5'200.00 angemessen. Unter Berücksichtigung eines gemäss Lohnbuch berufsüblichen 13. Monatslohnes resultiere nach Abzug der Sozialabzüge ein (auch mit Blick auf Lohn der Klägerin an ihrer letzten Stelle) realistischer monatlicher Nettolohn von rund Fr. 4'900.00. Bei einem 70 %- Pensum ergebe sich ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3'430.00.