Gleichzeitig müsse ausreichend Zeit bleiben, um beim Scheitern dieser Bemühungen eine Festanstellung für einen Teil der Stellenprozente zu finden. Daher erscheine es angemessen, der Klägerin erst ab 1. September 2023 und so ab C. Eintritt in den Kindergarten sprich Einschulung (Phase 4) ein höheres Arbeitspensum zuzumuten resp. Einkommen anzurechnen. Es bleibe also auch in den Phasen 2 und 3 (ab alternierender Obhut bis 31. August 2023) bei einem anzurechnenden Einkommen von Fr. 800.00. Ab 1. September 2023 sei unter Berücksichtigung der alternierenden Obhut (rund 60:40) bei der Klägerin von einem Pensum von 70 % (3 Tage mit 10 % und 2 Tage mit 20 %) auszugehen.