ihr Pensum als selbständig Erwerbende zu erhöhen. Da sich gemäss Klägerin die Suche nach Neukunden seit der Pandemie schwierig gestalte und aktive Werbung erfordere, sei der Klägerin aber eine grosszügige Übergangsfrist einzuräumen, dies auch mit Blick darauf, dass sie aufgrund des Schulstufenmodells ihr Pensum bis Ende Sommer 2023 aufstocken müsse. Insbesondere müsse die Klägerin ausreichend Zeit haben, ernsthafte Bemühungen für die Akquise von Neukunden, z.B. Altersheime oder Privatkunden, anzustrengen. Gleichzeitig müsse ausreichend Zeit bleiben, um beim Scheitern dieser Bemühungen eine Festanstellung für einen Teil der Stellenprozente zu finden.