Aufgrund der alternierenden Obhut im Verhältnis von gerundet 60 (Klägerin) zu 40 (Beklagter) wäre der Klägerin ab Phase 2 zwar an ihren (zwei) betreuungsfreien Tagen eine Vollzeiterwerbstätigkeit und damit grundsätzlich ein 40 %-Pensum zumutbar. Da sich die Parteien aber auf die Selbständigkeit der Klägerin verständigt gehabt hätten, habe sie einen Anspruch darauf, diese Tätigkeit weiterhin fortzusetzen resp. ihr Pensum als selbständig Erwerbende zu erhöhen.