Sozialversicherungsabgaben) rund Fr. 9'545.00, d.h. monatlich Fr. 800.00, wovon in Phase 1 (bis alternierende Obhut) auszugehen sei. Basierend auf dieser Ausgangslage sei sodann anzunehmen, dass sich die Einkommenssituation in den kommenden Monaten vorerst nicht gross verändern werde. Der Betrag von Fr. 800.00 bewege sich zudem im Rahmen der für das Jahr 2021 ausgewiesenen (glaubwürdigen) Zahlen. Aufgrund der alternierenden Obhut im Verhältnis von gerundet 60 (Klägerin) zu 40 (Beklagter) wäre der Klägerin ab Phase 2 zwar an ihren (zwei) betreuungsfreien Tagen eine Vollzeiterwerbstätigkeit und damit grundsätzlich ein 40 %-Pensum zumutbar.