4. 4.1. Zu den der Klägerin angerechneten Einkommen erwog die Vorinstanz (Urteil, S. 30 ff., S. 44 f., S. 50 und S. 53 f.): In der ersten Phase (1. Juli 2022 bis Beginn "alternierende Obhut") sei von den effektiv erzielten Nettoerlösen auszugehen. Es lägen keine Gründe für eine rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens vor. Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Klägerin in einem Pensum von 20 bis 30 % gearbeitet habe; umstritten sei das erzielte Einkommen. Die Klägerin habe zwar angegeben, dass es früher möglich gewesen sei, an einem Tag Fr. 1'000.00 einzunehmen. Das sei aber bei einem höheren Pensum und vor C. Geburt gewesen. Heute sei dies nicht mehr möglich.