3.3. Die Vorinstanz hatte mit der "alternierenden Obhut" die erste Phase enden und die Phase 2 beginnen lassen (vgl. oben). Es ist unbestritten, dass zwischenzeitlich seit dem 15. März 2023 die alternierende Obhut über C. bereits faktisch ausgeübt wird (Berufung, S. 4; Berufungsantwort, S. 3 f.). Dem Antrag des Beklagten entsprechend ist deshalb festzustellen, dass am 15. März 2023 die Phase 1 geendet resp. die Phase 2 begonnen hat.