Zusammenfassend habe der Beklagte der Klägerin an C. Unterhalt Fr. 2'906.50 (Fr. 396.00 + Fr. 2'510.50), zzgl. Kinderzulage, zu bezahlen. Mangels eines zu verteilenden Überschusses bestehe kein Raum, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ehegattenunterhalt zu bezahlen. In Phase 4 resultierte nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern) ein Überschuss, der nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien und auf C. aufgeteilt wurde. Es resultierte für C. ein Bar- - 14 -