Der in Phase 3 nach Deckung der betreibungsrechtlichen Existenzminima der Parteien und C. Barbedarf verbleibende Überschuss wurde den Parteien je zur Hälfte für die Steuern belassen, so dass kein zu verteilender Überschuss verblieb. Für C. resultierte ein gebührender Unterhalt von Fr. 3'316.50 (davon Fr. 2'510.50 Betreuungsunterhalt). In Bezug auf seinen Barbedarf (Fr. 806.00) wurde festgehalten, dass bei der Klägerin weiterhin Fr. 396.00 als "direkte Kosten" zu berücksichtigen seien. Zusammenfassend habe der Beklagte der Klägerin an C. Unterhalt Fr. 2'906.50 (Fr. 396.00 + Fr. 2'510.50), zzgl. Kinderzulage, zu bezahlen.