bisher gelebten Situation seien "vernünftigerweise" die Kosten für die Krankenkasse (Fr. 106.00) weiterhin von der Klägerin zu begleichen. Damit resultiere während ihrer Betreuungszeit ein Barbedarf von C. von Fr. 396.00 (Fr. 240.00 + Fr. 250.00 + Fr. 106.00 - Fr. 200.00 Kinderzulagen). Aufgrund der Mankosituation sei der Betreuungsunterhalt auf Fr. 1'864.00 zu kürzen. Zusammenfassend habe der Beklagte der Klägerin an C. Unterhalt Fr. 2'260.00 (Fr. 396.00 + Fr. 1'864.00) zu bezahlen, zuzüglich Kinderzulagen. Mangels eines auf die Parteien zu verteilenden Überschusses bestehe kein Raum für einen persönlichen Unterhalt zu Gunsten der Klägerin.