In Phase 1 resultierte nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern) ein Überschuss, der nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien aufgeteilt wurde. Es resultierte für C. ein Barunterhalt von Fr. 652.40 (Fr. 586.00 + Fr. 66.40). Zuzüglich Betreuungsunterhalt (Fr. 2'492.00) resultierte ein gebührender, vom Beklagten zu bezahlender Kinderunterhalt von Fr. 3'144.40. Für die Klägerin ergab sich ein Unterhaltsanspruch von Fr. 132.80 (Überschussanteil).