Bereits in Ziffer 10.5 seiner Klageantwortbegehren (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.3) hatte der Beklagte beantragt, dass C. nach seinem Aufenthalt bei der Klägerin resp. bei ihm "dem anderen Elternteil jeweils überbracht" werde, wozu sich aber die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten mit keinem Wort geäussert hat. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.