Zusammenfassend ist eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung (Erw. 1.1 oben) durch die Vorinstanz bei der Festlegung der Betreuungsanteile, insbesondere eine fehlerhafte Ermessensausübung, nicht ersichtlich. Der Betreuungsanteil des Beklagten ist folglich weder zu erweitern noch in Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) zu seinen Ungunsten zu reduzieren.