tet, dass die Kinder - und erst recht nicht ein viereinhalbjähriges Kind - quasi in Eigenregie über die Festlegung der Betreuungsanteile bestimmen können (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. September 2022 [ZSU.2022.124], Erw. 5.2). Dem Beklagten kann schliesslich auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sein Pensum reduziert zu haben, um sich an der Kinderbetreuung zu beteiligen (vgl. Erw. 2.1.2 oben). - 11 -