Die Klägerin ihrerseits fordert in ihrer Berufungsantwort (S. 8 f., S. 17) eine Reduktion des Betreuungsanteils des Beklagten von Amtes wegen (vgl. Art. 296 ZPO) um mindestens einen halben oder ganzen Tag pro Woche, "um eine stabile, den bisherigen Verhältnissen, den konkreten Betreuungsmöglichkeiten und dem Kindswohl Rechnung tragende Lösung zu gewährleisten". Die Parteien hätten bis zur Trennung eine klassische Rollenverteilung gelebt; der Beklagte habe sein Pensum nur wegen des Eheschutzverfahrens auf 80 % reduziert und seine Betreuungsmöglichkeiten seien ausgesprochen zweifelhaft.