(Arbeitsvertraglich) dokumentiert ist lediglich, dass dem Beklagten ein freier (Arbeits-)Tag pro Woche zugesichert ist. Im angefochtenen Entscheid wurde sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass Arbeiten im Homeoffice jedenfalls bei einem Kind in C. Alter nicht mit Kinderbetreuung gleichzusetzen ist, da zwar eine Aufsichtsperson zugegen ist, diese sich aber nicht frei mit dem Kind befassen kann (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. September 2022 [ZSU.2022.124], Erw. 5.2).