Obwohl aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz naheliegend, hat der Beklagte auch in der Berufung insbesondere keine Angaben gemacht zu seiner tatsächlichen Möglichkeit, Überstunden in grossem Umfang generieren und durch Freizeit von gleicher Dauer kompensieren zu können, geschweige denn irgendwelche diesbezüglichen Bestätigungen eingereicht. (Arbeitsvertraglich) dokumentiert ist lediglich, dass dem Beklagten ein freier (Arbeits-)Tag pro Woche zugesichert ist.