2.1.3. Inwiefern die vorinstanzliche Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.1 C. wohlverstandenem Kindswohl, d.h. seiner körperlichen, seelischen und geistigen Integrität (vgl. BGE 146 III 319 Erw. 6.2.2), nicht entsprechen resp. geradezu zuwiderlaufen sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist keine Kindswohlgefährdung darin zu erblicken, dass dem Beklagten im Rahmen des richterlichen Ermessens ein kleinerer Betreuungsanteil als der Klägerin zugestanden wurde. Die Vorinstanz hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum sie das Betreuungskonzept des Beklagten als vage erachtet.