3.3.3 f.). Auch für die Ausgestaltung der Betreuungsanteile gilt das Kindeswohl als oberste Richtschnur (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 6. März 2023 [ZSU.2022.173], Erw. 5.1, mit Hinweisen).