Aus der Anordnung der alternierenden Obhut kann aber auch nicht automatisch ein Anspruch auf die exakt gleiche Betreuungszeit abgeleitet werden, wovon der Beklagte offensichtlich ausgeht. Das Bundesgericht spricht nur von Betreuungsanteilen, die "plus ou moins égales" sein müssen (BGE 5A_46/2015 Erw. 4.4.3). Alternierende Obhut bedeutet nicht, dass beide Eltern gleich viel Betreuungszeit übernehmen sollen. Vielmehr ist die prozentuale Aufteilung der Zeiten von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht hat eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (BGE 5A_139/2020 Erw. 3.3.3 f.).