Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (vgl. BGE 5A_888/2016 Erw. 3.3.2). Vorliegend ist für die Bestimmung der Betreuungsanteile damit zum vornherein unerheblich, dass der Beklagte in der Vergangenheit zu 100 % erwerbstätig war. Abzustellen ist vielmehr darauf, in welchem Ausmass er - im Lichte des ihm zumutbaren Erwerbspensums - in Zukunft für die Betreuung verfügbar sein wird. Aus der Anordnung der alternierenden Obhut kann aber auch nicht automatisch ein Anspruch auf die exakt gleiche Betreuungszeit abgeleitet werden, wovon der Beklagte offensichtlich ausgeht.