Der Beklagte bringt in der Berufung (S. 6) im Wesentlichen vor, "[v]on einer Gleichstellung von [Mutter und Vater] [könne] keine Rede sein". Zudem sei nicht dokumentiert, wann a) die Klägerin arbeite und b) sie C. persönlich betreue. Weiter habe er genügend dargelegt, dass er für C. da sei, ihn selber betreue oder eine "professionelle / gleichwertig Fremdbetreuung innerhalb der Familie" organisieren könne. Im Sinne der Gleichberechtigung 50:50 sei es richtig, dass er jeden zweiten Mittwoch ab 12.00 Uhr C. betreue. So wäre die Betreuung hälftig auf die Eltern aufgeteilt. -9-