Es sei anzunehmen, dass der Beklagte insbesondere zu Randzeiten eine persönliche Betreuung übernehmen könne. Es rechtfertigten sich leicht ungleiche Betreuungsanteile (Dispositiv-Ziffer 2.2), die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer alternierenden Obhut mit substantiellen Betreuungsanteilen beider Parteien von 57 % (Klägerin) resp. 43 % (Beklagter) resp. im Verhältnis von gerundet 60:40 entsprächen.