Es sei für die Festlegung der Betreuungszeiten von einem um 20 % reduzierten Pensum auszugehen, auf das der Beklagte vertraglich Anspruch habe. Aufgrund der angeführten Flexibilität und der vorhandenen persönlichen Ressourcen sei davon auszugehen, dass der Beklagte darüber hinaus an einem zusätzlichen Wochentag eine angemessene Betreuung, insgesamt 40 %, durch Eigen- oder Fremdbetreuung sicherstellen könne. Es sei anzunehmen, dass der Beklagte insbesondere zu Randzeiten eine persönliche Betreuung übernehmen könne.